Jahr für Jahr gibt es Gesetze und neue Regelungen, welche in Kraft treten. Das ist auch 2019 nicht anders. Höherer Mindestlohn, Veränderungen in der Krankenversicherung und vieles mehr.
Millionen Arbeitnehmer in Deutschland sind mit einer Vielzahl von neuen Regelungen und Gesetzen konfrontiert. Änderungen bei der Rente, Anpassung bei der Gesetzlichen Krankenversicherung und ein höherer Mindestlohn – es gibt nahezu dutzende Änderungen, die seit dem 01. Januar 2019 in Kraft getreten sind. Wir haben uns die Änderungen einmal näher angesehen und festgestellt, dass es viel mehr ist, als nur eine Anpassung des Mindestlohns.
Der Beitrag für die Arbeitslosenversicherung ist gesunken
Es war abzusehen, dass sich der Beitrag für die Arbeitslosenversicherung verändern wird. Bislang lag der Prozentsatz bei 3 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Doch damit ist nun Schluss, denn seit dem 01. Januar 2019 liegt der neue Satz bei 2,6 % und fällt somit 0,4 Prozentpunkte geringer aus. Außerdem wird es bis 2022 eine weitere Senkung um 0,1 Prozentpunkte auf 2,5 % geben. Damit werden die Beitragszahler um etwa 6 Millionen Euro im Jahr 2019 entlastet.
Änderung der Beitragsbemessungsgrenze bei den Sozialversicherungsgrenzen
Änderungen gibt es auch bei der Beitragsbemessungsgrenze – und das bei einigen Sozialversicherungsgrenzen. So steigt beispielsweise die Grenze für die allgemeine Rentenversicherung auf 6700 Euro pro Monat im Westen und auf 6150 Euro pro Monat im Osten. Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung steigen die Grenzen auf 8200 Euro respektive 7600 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV steigt auf 60750 € pro Jahr, während die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV auf 54.450 Euro pro Jahr hoch geht. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2019 beträgt bei der allgemeinen Rentenversicherung 38901 Euro pro Jahr. Bei der Bezugsgröße in der Sozialversicherung gab es zum 01. Januar 2019 ebenfalls Änderungen. Die neuen Größen liegen im Westen bei 3115 Euro pro Monat – im Osten sind es monatlich 2870 Euro. So viel zu den Änderungen bei den Sozialversicherungsgrenzen.
Brückenteilzeit eingerichtet
Ebenfalls neu ist die sogenannte Brückenteilzeit. Seit dem 01. Januar 2019 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Arbeitszeit auf Teilzeit zu verkürzen. Doch damit nicht genug, hat die DGB auch beschlossen, ein Recht zur Rückkehr in die Vollzeit einzuräumen. Die neue Regelung betrifft jedoch nur Unternehmen, die mehr als 45 Beschäftigte haben.
Arbeitgeber zahlen künftig wieder die Hälfte der Zusatzbeiträge
Lange gefordert und nun endlich offiziell: Die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 01. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt.
Kleinselbstständige werden endlich entlastet
Bislang lag der monatliche Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung bei über 2000 Euro im Monat. Das hat nun ein Ende, denn die Mindestbeiträge werden ab 01. Januar 2019 auf 171 Euro halbiert.
Mindestlohn steigt
Bis Ende 2018 lag der der gesetzliche Mindestlohn bei 8,84 Euro pro Stunde. Seit dem 01. Januar 2019 ist dieser Betrag Geschichte. Seitdem beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro. Außerdem wurde bekannt, dass der Mindestlohn ab dem 01. Januar 2020 9,35 Euro beträgt. Damit verdienen gering verdienende Arbeitnehmer seit 2019 immerhin etwas mehr.
Änderungen bei Midi- und Minijobs
Bislang durften Midijobber nur 850 Euro pro Monat verdienen und mussten geringere Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Diese Grenze wurde nun erweitert und so dürfen Midijobber ab dem 01. Januar 2019 bis zu 1300 Euro monatlich verdienen.
Bei den Minijobs gibt es nur geringfügige Änderungen. Minijobber dürfen nicht mehr als 450 Euro pro Monat und maximal 5400 Euro pro Jahr verdienen. Allerdings ist diese Grenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung hinfällig. Und genau diese zeitliche Grenze wurde nun angehoben.
Pflegeversicherungsbeiträge steigen
Teurer für Arbeitnehmer wurde es in der Pflegeversicherung. So stiegen die Beitragssätze um 0,5 Prozentpunkte und betragen somit seit dem 01. Januar 2019 3,05 Prozent. Bei kinderlosen Arbeitnehmern liegt die Grenze bei 3,3 Prozent.
Fazit – reichlich Änderungen seit dem Jahr 2019 für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben einiges nachzulesen – denn es gibt reichlich Änderungen und neue Gesetze. Werden Arbeitnehmer beispielsweise im Bereich der Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet, müssen Sie seit dem 01. Januar einen höheren Betrag für die Pflegeversicherung bezahlen. Im Endeffekt sorgen die neuen Gesetze und Regelungen jedoch für ein besseres Verhältnis – und genau darum geht es ja schließlich.
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