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Arbeiten an Ostern

Arbeiten an Ostern

Ostern ist wie Weihnachten, nur nicht ganz so stark ausgeprägt. Dennoch freuen sich viele Familien auf die freien Tage und die Zeit mit dem Partner und den Kindern. Während ein Großteil in Deutschland ausschläft und eine schöne Zeit genießt, müssen viele während der Tage an Ostern arbeiten. Doch was ist überhaupt erlaubt und wie sieht es mit Zuschlägen aus? Das erfahren Sie in unserem neuesten Beitrag.

Pfleger, Busfahrer, Rettungskräfte, Ärzte und Polizisten – sie alle müssen über Ostern arbeiten. Wir Unbeteiligten sind froh, dass sie auch zu Ostern im Fall der Fälle für uns da sind. Viele beklagen sich nicht, haben sich daran gewöhnt oder sehen es als Selbstverständlichkeit an. Einige Familien feiern erst am Nachmittag oder abends, um den Kindern zumindest eine Freude zu bereiten und die Osternester zu suchen. Doch nicht jeder sieht diese Situation ganz so entspannt. Sie möchten lieber zu Hause bleiben, die Zeit mit den Familien verbringen und nicht an die Arbeit denken.

 

Muss über Ostern gearbeitet werden?

In den meisten Branchen wird über die Ostertage nicht gearbeitet. Doch aus rechtlicher Sicht gibt es kein Recht für Arbeitnehmer, während der Ostertage zu Hause zu bleiben und nicht zu arbeiten. Wenn Sie im Dienstplan stehen, müssen Sie aus rechtlicher Sicht auch arbeiten und Ihren Pflichten nachkommen. Wer also über Ostern lieber frei haben möchte, sollte Urlaub einreichen. Grundsätzlich sind der Karfreitag und der Ostermontag gesetzlich definierte Feiertage und das Arbeiten wird vom Staat untersagt. Es gibt jedoch insgesamt 16 Branchen, die davon nicht betroffen sind und die arbeiten müssen. Dazu zählen vor allen Dingen die Bereiche Sicherheit und Gesundheit. Wenn Sie also im Krankenhaus arbeiten, ist es laut Gesetz möglich, dass Sie arbeiten müssen. Auch die Gastronomie fällt nicht in das Verbot und so kann es durchaus sein, dass Ihr Chef Sie über die Ostertage für das Restaurant einteilt.

 

Das steht Ihnen zu, wenn Sie über Ostern arbeiten

Müssen Sie während der Ostertage arbeiten, so gibt es einige Aspekte, die Ihnen als Arbeitnehmer zustehen. Zwar gibt es in vielen Bereichen keinen Feiertagszuschlag und das ist auch nicht gesetzlich verpflichtend, doch Ihnen steht beispielsweise ein Zuschlag für Nachtarbeit zu. Weiterhin besagt das Gesetz, dass Ihnen ein Ersatzruhetag zusteht. Oftmals wird jedoch nicht das gesetzliche, sondern das vertragliche Recht angewandt. Darin steht auch, ob der Ostersonntag beispielsweise ein Feiertag oder doch nur ein Sonntag ist. Das Thema ist wichtig, denn sofern Sie Zuschläge erhalten, ist der Feiertagszuschlag höher.

 

Kein Anspruch auf Feiertagszuschlag

Laut dem Gesetz gibt es keinen Anspruch auf Zuschläge, lediglich auf einen Ersatzruhetag. Dieser soll entlasten und für den Feiertag entschädigen. Manche Unternehmen interessiert das Gesetz jedoch nicht. Sie belohnen die Mitarbeiter für die Feiertagsarbeit. Ob Sie für Feiertagsarbeit und speziell an Ostern Anspruch auf Zuschläge haben, können Sie zunächst einmal im Arbeitsvertrag nachschauen. Dort sollte drinstehen, ob und wie hoch der Zuschlag ausfällt. Bei Branchen mit Tarifvertrag werden Sie im Vertrag vermutlich keine Informationen finden. Hier gilt der Tarifvertrag und die dortigen Informationen können Sie in der Regel im Internet abrufen.

 

Wie sieht es bei Zuschlägen mit der Steuer aus?

Feiertagszuschläge sind das eine, doch wer an Tagen wie Ostersonntag arbeiten muss, der möchte auch die steuerlichen Aspekte kennen. Der Arbeitgeber zahlt normalerweise die Zuschläge zusätzlich zum Grundlohn. Was die steuerlichen Aspekte angeht, so gilt der Paragraph 3b des EStG. Dieser besagt, dass die Zuschläge begrenzt steuerfrei sind. Somit bleiben Zuschläge bis zu einem Stundenlohn von maximal 50 € von der Besteuerung unberührt. Grundsätzlich sollten Sie folgendes wissen: Zuschläge bis zu einem prozentualen Wert von maximal 125 und Sozialversicherungsbeiträge sind steuerfrei. Wenn Sie also am Ostersonntag arbeiten müssen, dürfen Sie sich im Falle von Zuschlägen über mehr Geld freuen.

 

Das Gesetz: Ostersonntag ist aus gesetzlicher Sicht kein Feiertag

Karfreitag und Ostermontag sind gesetzliche Feiertage, Ostersonntag fällt jedoch laut dem Gesetz nicht in diesen Bereich. Wenn Sie also keinen Feiertagszuschlag erhalten, haben Sie an Ostersonntag keinen Anspruch auf Zuschläge. Es betrifft nicht viele Branchen, doch in denen wo die Arbeit unverzichtbar ist, sind Zuschläge absolut üblich. Wenn Ihnen die Familie wichtig ist und Sie also mit den Kindern Ostereier suchen möchten, sollten Sie in einer Branche ohne Pflicht arbeiten oder sich alternativ Urlaub nehmen. So können Sie entspannen und die Osterzeit vollkommen entspannt genießen. Wenn Sie arbeiten, freuen Sie sich auf die danach folgende freie Zeit mit Ihrer Familie.

 

 

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